AGB
Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen der Firma Döring-Süd GmbH
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Ein Kaufvertrag ist erst abgeschlossen, wenn die Firma Döring Süd GmbH (im Folgenden als Verwender bezeichnet) die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufvertrages innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verwender ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
1.2 Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für den Verwender unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verwender. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Kunde diese Geschäfts-und Lieferbedingungen an.
1.3 Schriftliche, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders.
2. Preise
2.1 Der Preis der Vertragsgegenstände versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Firmensitz des Verwenders. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Versendungs- oder Anlieferungskosten) werden zusätzlich berechnet.
2.2 Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verwenders. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Kauf zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verwenders.
3. Zahlung
3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach "Zugang der Bereitstellungsanzeige", und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
3.2 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
3.3 Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
3.4 Die Aufrechnung des Kunden wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur dann zulässig, wenn diese entweder unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf-Werklieferungsvertrag beruht.
4. Lieferzeit
4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert sind.
4.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme bzw. des Vertragsschlusses. Bei grösseren Aufträgen können Teillieferungen und Teilleistungen ausgeführt und gesondert berechnet werden. Unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb des Einflusses des Verwenders liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen; dies gilt auch bei Aussperrung, Streik oder unverschuldeten erheblichen Betriebsstörungen des Verwenders.
5. Rücktrittsrecht
Werden dem Verwender nach Abschluss des Vertrages über den Kunden Tatsachen zu dessen Kreditwürdigkeit bekannt, die den Verwender nach den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes vom Vertragsschluß Abstand hätten nehmen lassen oder hat der Kunde über seine Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht oder verletzt der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und wird dadurch der Leistungsanspruch des Verwenders gefährdet, so ist er berechtigt, unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch, wenn dem Verwender (trotz ordnungsgemässer Bestellung) von dessen Lieferanten weiterveräusserte Ware nicht zur Verfügung gestellt wird oder die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder von Einflüssen, die nicht dem Willen des Verwenders unterliegen, erheblich beeinträchtigt wird.
6. Mängel
Offensichtliche Mängel sowie unvollständige oder unrichtige Lieferungen des Kaufgegenstandes sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich beim Verwender anzuzeigen. Für nicht offensichtliche Mängel hat es bei den gesetzlichen Fristensein bewenden. Gegenüber Kaufleuten gehen die gesetzlichen Rügepflichten des HGB vor.
7. Gewährleistung
7.1 Der Verwender übernimmt ab Gefahrenübergang die Gewährleistung für sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit wird vom Verwender oder, nach dessen Wahl, durch von ihm benannte autorisierte Dritte, kostenlos Ersatz für mangelhafte Ware geleistet oder diese nach Wahl des Verwenders in dessen Firmensitz kostenlos instand gesetzt. Für Mängelbeseitigung gewährt der Käufer dem Verwender angemessene Zeit und Gelegenheit, insbesondere stellt er die beanstandeten Waren oder erforderlichen Proben zur Verfügung. Verweigert der Käufer dies, so ist der Verwender von der Mängelhaftung befreit. Bei endgültigem Scheitern der Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Verwenders Ersatzlieferung oder Erstattung des Minderwertes der Ware.
7.2 Stellt sich heraus, dass die Beanstandung nicht zutrifft und die Ware die vom Hersteller zugesagten Eigenschaften erfüllt, sind alle dem Verwender entstehenden Kosten zu erstatten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Lagerung, Verunreinigung sowie durch ungewöhnliche Einflüsse oder auf dem Transport entstehen.
7.3 Schadensersatzansprüche, einschliesslich mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verwender fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder eine bestehende Haftpflichtversicherung des Verwenders tritt bedingungsgemäss ein.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Lieferung von Ware erfolgt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch künftig aus der Geschäftsbedingung entstehender Forderung, bei Annahme von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung, unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verwenders. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Forderungen des Kunden aus Weiterverkäufen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware werden bereits jetzt an den Verwender abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verwenders bis zur Höhe des Wertes der jeweils unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.
8.3 Zum Weiterverkauf oder sonstigen Weiterveräusserungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist der Kunde nur insoweit berechtigt und ermächtigt, als die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf an den Verwender abgetreten wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.
8.4 Der Verwender ermächtigt den Kunden zur Einziehung solcher Forderungen. Die Einziehungsbefugnis des Verwenders bleibt hiervon unberührt. Der Verwender wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verwender ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde diesem die Schuldner abgetretener Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
9.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschliesslich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschliesslicher Gerichtsstand Neumarkt.
10. Sonstiges
10.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen des Verwenders -auch zukünftige -für die gesamte Dauer der jeweiligen Geschäftsbeziehungen. Frühere Verkaufs-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen treten ausser Kraft.
10.2 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag und den AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Vertragszweck dienende Ersatzbestimmung.
10.4 Einzelvertragliche Regelungen gehen diesen allgemeinen Bestimmungen vor.